Allgemeine Geschäftsbedingungen IT4Company

1. Vertragsumfang und Gültigkeit 

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom 
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur 
in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des 
Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte 
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich 
freibleibend. 

2. Leistung und Prüfung 


2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: 

     


-Ausarbeitung von Organisationskonzepten 
-Global- und Detailanalysen 
-Erstellung von Individualprogrammen 
-Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen 
-Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte 
-Erwerb von Werknutzungsbewilligungen 
-Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung) 
-Telefonische Beratung 
-Programmwartung 
-Erstellung von Programmträgern 
-Sonstige Dienstleistungen 

2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach 
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten 
bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch 
praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die 
der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur 
Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung 
gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die 
Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. 

2.3 Ausschließliche Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche 
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund 
der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. 
der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom 
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem 
Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu 
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen und sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn er der Erbringung der geänderten Leistung schriftlich zugestimmt hat.

2.4 Die Übernahme der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt mit Fertigstellung der Leistung durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber verpflichtet sich zusätzlich individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen für das jeweils betroffene Programmpaket innerhalb von 4 Wochen nach Unterfertigung des letzten Lieferscheines durch den Auftragnehmer auch förmlich durch Anfertigung eines schriftlichen Übernahmeprotokolles zu abzunehmen (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom 
Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. 
angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den 
Zeitraum von vier Wochen ohne förmliche Programmabnahme verstreichen, so anerkennt er die Mangelfreiheit der Leistung durch den Auftragnehmer. Auf den Lauf der Gewährleistungsfrist hat die förmliche Abnahme keinen Einfluss.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software 
jedenfalls als abgenommen. 

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen der erbrachten Leistung von der schriftlich vereinbarten 
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem 
Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Ein Mangel an gelieferter Software liegt nur dann vor, wenn dieser bei gleichbleibendem Handlungsablauf regelmäßig reproduziert werden kann.
Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der 
Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach 
Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. 

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen 
unwesentlicher Mängel abzulehnen. 
   
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber 
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. 

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages 
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der 
Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der 
Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die 
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die 
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines 
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der 
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, 
vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers 
angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber 
zu ersetzen. 

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen 
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber 
gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. 
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. 

2.8. Softwarebezogene Leistungen (etwa Programmierleistungen, Datenmigration, Anbindung von Hardware an ein EDV-System, usw.) werden vom Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen einer Sorgfaltsverbindlichkeit erbracht, unabhängig davon, ob eine etwaig im Lieferumfang enthaltene Hardware ebenso Vertragsbestandteil ist. Im Falle einer Datenmigration ist der Auftraggeber verpflichtet vor und unmittelbar nach der Datenmigration – jedenfalls aber bevor diese Daten im Echtbetrieb verwendet werden - die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der migrierten Daten zu überprüfen.


3. Preise, Steuern und Gebühren sowie Wertsicherung

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den 
vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz
des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, 
Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten 
usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen 
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, 
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung 
usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen 
Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden 
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach 
tatsächlichem Anfall berechnet. 

3.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber 
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten 
als Arbeitszeit. 

3.4. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des vereinbarten Entgelts vereinbart. Als Maß zur
Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte
Verbraucherpreisindex 2015 oder ein an seine Stelle tretender Index. In Ermangelung eines
solchen, gilt jener Index als Grundlage, der diesem Index am meisten entspricht.
Ausgangspunkt der Wertberechnung ist die Indexzahl vom Oktober 2016 (101,5). Anpassungen
erfolgen jeweils im Jänner des Folgejahres.

4. Liefertermin 

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung 
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. 

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der 
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen 
Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte 
Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner 
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. 

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige 
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung 
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und 
können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende 
Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 


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.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der 
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu 
legen. 


 5. Zahlung 


 5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind 
spätestens 10 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für 
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten 
Zahlungsbedingungen analog. 
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen 
in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach 
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung 
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den 
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den 
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag 
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom 
Auftraggeber zu tragen. 
Im Fall von vereinbarten Teilzahlungen tritt bei Nichtbezahlung, nicht vollständiger Zahlung oder verspäteter Zahlung auch nur einer Rate Terminsverlust ein und ist Gesamtforderung sofort fällig.

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger 
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen 
zurück zu halten und/oder mit behaupteten eigenen Forderungen aufzurechnen, soferne diese nicht vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sind.-
 

6. Urheberrecht und Nutzung 

6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen 
etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber 
erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten 
Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte 
Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige 
Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. 
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung 
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz 
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der 
Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte 
Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht 
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung 
zu leisten ist. 


6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem 
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein 
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass 
sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit 
übertragen werden. 

6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die 
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen 
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer 
dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß 
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der 
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. 

7. Rücktrittsrecht 

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem 
Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber 
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes unter Setzung einer angemessenen 4 Wochen nicht unterschreitenden Nachfrist vom betreffenden Auftrag 
zurückzutreten. Der Rücktritt ist rechtswirksam, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte 
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und dies ausschließlich auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie 
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers 
liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten 
ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des 
Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so 
hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine 
Stornogebühr in der Höhe von 40% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des 
Gesamtprojektes zu verrechnen. 

8. Haftung, Gewährleistung, Wartung, Änderungen 

8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn 
sie innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei 
Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich 
dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls 
Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge 
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem 
Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen 
Maßnahmen ermöglicht. 
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 


8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung 
aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom 
Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom 
Auftragnehmer durchgeführt. 

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die 
vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und 
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt 
auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder 
sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen 
worden sind. 

8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder 
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung 
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben 
sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den 
Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen 
sind. 

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte 
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den 
Auftragnehmer. 

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender 
Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. 
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 

8.7. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und/oder Richtigkeit migrierter Daten.

8.8. Der Auftragnehmer haftet für von Dritten bezogene Leistungen nur in dem Umfang, in dem der Dritte dem Auftragnehmer zur gewährleistungsrechtlichen Haftung verpflichtet ist. Der Auftragnehmer kann sich von dieser Haftung dadurch befreien, dass er seine auf den Haftungsfall bezogenen Forderungen gegen den Dritten an den Auftraggeber abtritt. Keinesfalls haftet der Auftragnehmer für nach Übergabe der Leistung des Auftragnehmers an den Auftraggeber eventuell erfolgte Änderungen am Leistungsgegenstand (Updates, Upgrades, usw.) durch den Auftraggeber oder Dritte.

8.9. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 
bei deren Verursachung nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 

8.10. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, 
Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer 
ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 

 
9. Loyalität 
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede 
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der 
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während 
der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. 
Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten 
Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. 

10. Datenschutz, Geheimhaltung 
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des 
Datenschutzgesetzes einzuhalten. 
  
11. Sonstiges 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam 
werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die 
Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu 
finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. 
  
12. Schlussbestimmungen 
Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, kommt auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes, zur Anwendung. Für eventuelle 
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des am Geschäftssitz des Auftragnehmers sachlich zuständigen 
Gerichtes als vereinbart. Für den Verkauf 
an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden 
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend 
andere Bestimmungen vorsieht.